dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.15 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin der Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verstärkung der Rechtswidrigkeit durch Einbau zusätzlicher Fenster an der Nordfassade durch ihre Projektänderung Rechnung getragen. Insoweit gilt sie als unterliegend.