6. Zusammenfassung, Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist und die Projektänderung vom 12. Juli 2024 bewilligt werden kann. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise