Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.13 c) Die Vorinstanz und die BVD haben sich aufgrund der Akten und der Pläne ein ausreichendes Bild von der Situation machen können. Von einem Augenschein sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.