Auch die Zufahrt für die Feuerwehr wird nicht in unzulässiger Weise verändert. Für grössere Fahrzeuge dürfte es allenfalls schwierig sein, um die nordöstliche Ecke der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zu fahren. Diese Situation besteht aber schon heute. Feuerwehrfahrzeuge können aber genügend nahe an die Liegenschaft des Beschwerdeführers heranfahren, um diese mit einem Schlauch zu erreichen. Die bestehende Situation wird durch die Aussendämmung nicht wesentlich verändert oder erschwert. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 5. Beweisabnahme a) In seiner Beschwerde vom 24. April 2024 beantragt der Beschwerdeführer eine Einspracheverhandlung vor Ort.