die Zufahrt aber gut möglich. Mit der vorgesehenen Aussendämmung wird die Zufahrtsbreite zwischen den Liegenschaften zwar geringfügig verkleinert, jedoch nicht so, dass eine unnötige Erschwerung der Zufahrt entstehen würde. Die Beschwerdegegnerin reagiert mit der vorgesehenen Aussenisolierung auf die heute geltenden Energievorschriften, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Zudem hat sie aus Rücksichtnahme auf die Zufahrt zur Laderampe an der nördlichen Fassade bereits eine dünnere Dämmung als auf den anderen Fassaden, um die Zufahrt um einige Zentimeter breiter zu halten. Es handelt sich daher vorliegend nicht um eine unnötige Erschwerung.