weis auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung entschieden, dass ein Bauvorhaben nicht bewilligt werden kann, wenn dadurch Bauten auf andere Parzellen für Feuerwehr und Sanität nicht mehr erreichbar sind.11 Die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers führt über die Bauparzelle. Daran ändert sich mit dem Bauvorhaben nichts. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist nach wie vor erschlossen und kann mit Motorfahrzeugen erreicht werden. Im Grundbuch ist lediglich ein Wegrecht eingetragen, es ist keine Spezifikation ersichtlich, welche eine bestimmte Zufahrtsbreite vorschreiben würde. Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung der Dienstbarkeit eine rein zivilrechtliche Frage.