c) In öffentlich-rechtlicher Hinsicht ist zunächst massgebend, dass sich gemäss Art. 26 BMBV9 eine nachträgliche Aussendämmung nicht auf die Bauabstände auswirkt; für die Messung bleibt das bisherige Rohmauerwerk massgebend. Die zusätzliche Aussendämmung führt daher nicht zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit