Allfällige Emissionen aus diesem Fenster auf der Ostseite, wie Licht und Geräusche, können sich auf die nördlich über Eck gelegene Parzelle kaum auswirken. Dies umso mehr, als sowohl Nord- als auch Ostfassade der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin auf drei Stockwerken bereits mehrere Fenster bestehender Wohnungen bzw. eines Jugendraumes aufweisen. Ein einzelnes neues Fenster einer kleinen Wohnung auf der abgewandten Ostseite kann daher nicht zu wahrnehmbaren Störungen für die nördlich gelegene Nachbarparzelle führen. Durch den Umbau im Erdgeschoss wird daher die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt.