Allerdings muss dies aufgrund einer Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Situation geprüft werden. Entscheidend für die Beurteilung der Auswirkungen, welche zur Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen könnten, ist im vorliegenden Fall die nördliche Fassade, die gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt, da dort der Grenz- und Gebäudeabstand unterschritten wird und die Wahrnehmbarkeit für die Nachbarparzelle Nr. G.________ dort am stärksten sein könnte. An dieser Fassade wird aber für den neuen Wohnraum im Erdgeschoss gemäss Projektänderung kein Fenster erstellt.