Der vorliegend umstrittene Ausbau des Lagerraumes zu einer Wohnung stellt einen Umbau im Sinne von Art. 3 BauG dar und ist damit nur so weit zugelassen, als dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Wird Lagerraum in Wohnraum umgebaut, stellt dies grundsätzlich eine Intensivierung der Nutzung dar, welche mit neuen Immissionen (Licht-/Sichtimmissionen, allenfalls Lärm) einhergehen kann. Häufig wird daher in solchen Fällen eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit zu bejahen sein. Allerdings muss dies aufgrund einer Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Situation geprüft werden.