mes in eine Wohnung sowie den Umbau des aktuell vorhandenen Keller-/Lagerraumes im Erdgeschoss in eine Wohnung. Umstritten ist, ob die Erstellung von Wohnraum auf der Fläche des bisherigen Keller- resp. Lagerraums im Erdgeschoss und anstelle des Jugendraums im ersten Stock zulässig ist oder ob durch diesen Umbau die Rechtswidrigkeit in unzulässigem Masse verstärkt wird.