d) In der «Erweiterten Kernzone» EK gilt ein kleiner Grenzabstand von 5.00 m und ein grosser Grenzabstand von 10.00 m (Art. 64 GBR6). Die bestehenden Liegenschaften der Parteien halten diesen Abstand nicht ein. Die Liegenschaft E.________strasse 18 der Beschwerdegegnerin hält einen Grenzabstand von lediglich 1.05 bis 1.70 m ein. Auch die Liegenschaft E.________strasse 20 des Beschwerdegegners unterschreitet den Grenzabstand. Der Gebäudeabstand wird ebenfalls nicht eingehalten.