c) Mit der Projektänderung vom 12. Juli 2024 hat die Beschwerdegegnerin auf die Erstellung der neuen Fenster in der Nordfassade des Erdgeschosses verzichtet. Der Beschwerdeführer hält auch nach der Projektänderung an seiner Beschwerde fest und macht geltend, im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss entstehe innerhalb des Grenzabstandes neuer Wohnraum.