sigkeit nicht verändert. Durch die Umnutzung der Räume im Erdgeschoss würden keine nachteiligen Einflüsse auf die Nachbarliegenschaft entstehen und die Rechtswidrigkeit werde nicht verstärkt. Auch der Abstand zwischen den Gebäuden bleibe gleich und der allgemeine Lichteinfall auf das nachbarliche Grundstück werde auch durch das Anbringen der Aussenisolation nicht bzw. höchstens geringfügig vermindert. Mit dem geplanten Umbau werde keine räumliche Enge geschaffen oder die räumliche Distanz zwischen den Gebäuden höchstens geringfügig verringert.