b) Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 vor, beide Liegenschaften – diejenige des Beschwerdeführers sowie diejenige der Beschwerdegegnerin – würden die heute rechtlich geltenden Grenzabstände unterschreiten. Beide Liegenschaften seien um die Jahrhundertwende (1900, genaue Daten seien nicht evaluiert) erstellt worden. Auf nahezu gleicher Geschosshöhe der vorgesehenen zusätzlichen Wohnung befinde sich in der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Käserei, welche bis vor etwa zwei Jahren betrieben worden sei. Der potentiell negative Einfluss sei nicht gegeben.