a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, durch das Bauvorhaben werde der rechtswidrige Zustand gegenüber seiner Parzelle Nr. G.________ verstärkt, indem im Erdgeschoss anstelle der aktuell vorhandenen Abstellräume/Keller eine Wohnung mit Befensterung zu seiner Parzelle hin eingebaut werde. Innerhalb des gesetzlichen Grenzabstandes würden im Erdgeschoss in der Nordfassade drei und in der Ostfassade zwei zusätzliche Fenster eingebaut. Dies würde deutlich über eine weitgehend unveränderte Fassade hinausgehen. Er habe für diese baulichen Massnahmen bislang kein Näherbaurecht erteilt.