c) Die vorliegende Projektänderung betrifft nur Fenster, welche entgegen dem ursprünglichen Projekt weggelassen werden. Das Bauvorhaben bleibt damit in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dritte wurden durch die Projektänderung nicht neu betroffen. Verfahrensgegenstand ist das Bauvorhaben gemäss der am 12. Juli 2024 eingereichten Projektänderung. 3. Besitzstandsgarantie