4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 teilte das Rechtsamt der Beschwerdegegnerin mit, eine summarische Beurteilung ergebe, dass es sich beim Einbau einer Wohnung anstatt eines Kellers/Lagerraums im Erdgeschoss der Liegenschaft um einen Umbau handle, welcher nur zulässig sei, wenn die Rechtswidrigkeit dadurch nicht verstärkt werde. Das Rechtsamt gehe davon aus, dass mit dem Einbau von zusätzlichen Fenstern an der Nord- und an der Ostfassade innerhalb des Grenzabstands die Rechtswidrigkeit gegenüber der Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. G.____