betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. April 2024 (eBau Nr. A.________; Sanierung Wohnhaus, Umnutzung Jugendraum zu Wohnung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Juni 2023 ein Baugesuch ein für die Sanierung und den Umbau des Wohnhauses auf Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. F.________, die Umnutzung des Jugendraums zu Wohnungen sowie den Ersatz der Ölheizung durch Fernwärme. Die Parzelle liegt in der «Erweiterten Kernzone». Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 3. April 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung.