c) Die Kosten des vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 3267.25 bleiben der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD). Das Inkasso erfolgt durch die Gemeinde Kirchlindach. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Kirchlindach vom 27. März 2024 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 10. Juli 2023 wird der Bauabschlag erteilt.