In der eingereichten Kostennote verlangen die Beschwerdeführerenden ein Honorar von CHF 7240.–, Auslagen von CHF 125.20 sowie Mehrwertsteuer von CHF 596.60. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher wird das Honorar festgesetzt auf CHF 3500.–. Die zu ersetzenden Parteikosten betragen daher CHF 3918.85 (Honorar CHF 3500.–, Auslagen CHF 125.20, MWST CHF 293.65). Davon hat die Gemeinde einen Sechstel, also CHF 653.15, und der Beschwerdegegner fünf Sechstel, also CHF 3265.70, zu bezahlen.