108 Abs. 3 VRPG dar. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf die Heilung einer Gehörsverletzung für die Betroffenen keine Nachteile, insbesondere keine Mehrkosten aus der Beschwerdeführung vor oberer Instanz, zeitigen.37 Die Parteikosten der Beschwerdeführenden sind deshalb zu einem Sechstel der Gemeinde Kirchlindach aufzuerlegen. Fünf Sechstel der Parteikosten der Beschwerdeführenden werden dem Beschwerdegegner auferlegt.