Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat. Diesem Umstand ist angemessen Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdegegner fünf Sechstel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1000.– aufzuerlegen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. 32 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S.