laubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.33 b) In seiner Eingabe vom 25. August 2024 verweist der Beschwerdegegner auf die positive Voranfrage der Gemeinde. Selbst wenn die Beschwerdeführenden aufgrund dieses E-Mails auf die Erteilung der Baubewilligung hoffen durften, ist eine solche Auskunft für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren nicht verbindlich und schafft keine Vertrauensposition.34 Es ist daher weder von der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners im baurechtlichen Sinn auszugehen noch kann nicht auf die Wiederherstellung verzichtet werden.