g) Da die UeO den Anbau, wie ihn der Beschwerdegegner erstellt hat, nicht zulässt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Bauabschlag zu erteilen. Damit müssen die übrigen Rügen nicht geprüft werden. Insbesondere muss die Frage der Ent- und Belüftung des Kellerabteils der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht weiter abgeklärt werden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der geplante Anbau, der als Wohnraum dient, gemäss den energetischen Vorschriften beheizt und isoliert sein müsste (vgl. Art. 65 BauV31). 7. Wiederherstellung