Es liegen auch keine Hinweise vor, dass ähnliche Anbauten verwirklicht worden wären. Die vom Beschwerdegegner genannten Bauten und Anlagen sind weder von der Konstruktion her mit seinem Anbau vergleichbar noch betreffen sie die Nordwestfassade: Die am 20. August 2013 bewilligten Wintergärten befinden sich auf Terrassen der Wohngeschosse und die Pergola steht auf der privaten Aussenfläche zwischen dem Terrassenhaus 1 und 2 (vgl. bezüglich der dort zulässigen Vorbauten Art. 20 Abs. 2 UeV und Art. 23 Abs. 2 UeV). Der ebenfalls bewilligte Pool befindet sich innerhalb der Baulinie für Nebenbauten und die Sichtschutzwand am nordöstlichen Parzellenrand.