Auch aus Art. 9 des Stockwerkeigentümerreglements kann der Beschwerdegegner in Bezug auf die Auslegung der Überbauungsvorschriften nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses zwischen Privaten abgeschlossen wurde. Zudem werden dort auf den Terrassen nur Wintergärten erlaubt und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben ausdrücklich vorbehalten. Nicht entscheidend ist vorliegend zudem, wie gut der Anbau aufgrund der zurzeit bestehenden Hecke einsehbar ist. Zudem bieten Hecken in der Regel nicht ganzjährig den gleichen Sichtschutz und entfalten gegenüber den Nachbarn nicht die gleiche bzw. keine Wirkung (vgl. Fotos Beschwerdebeilagen 7-10).