weiter die bauliche Nutzung der seitlich der Terrassenhäuser angeordneten privaten Aussenflächen, wobei hier entlang den Stützmauern nur eingeschossige, pergolaartige Anbauten, Vordächer oder Wintergärten gestattet sind (vgl. Art. 23 UeV). Damit strebt die UeO eine einheitliche Gestaltung an, was in Art. 17 Abs. 1 UeV ausdrücklich festgehalten wird: «Die Gestaltung der Bauten, Aussenräume und Gemeinschaftsanlagen hat nach einem einheitlichen architektonischen Konzept zu erfolgen.» Dieser Grundsatz wird auch in den Richtlinien zur Änderung der Ueberbauungsordnung «B.________» vom 21. Dezember 2011 näher erläutert (vgl. Ziffer 4.1).