f) Die UeO legt nicht nur in Bezug auf die Nordwestfassade, sondern umfassend und detailliert fest, wie die Fassaden zu gestalten sind und welche Vorbauten und Nebenbauten erlaubt sind. So wird in Bezug auf die Baufelder T1 und T2 im Detail festgelegt, mit welchen An- und Nebenbauten die Baulinie für Hauptbauten überschritten werden dürfen (vgl. Art. 10 Abs. 6 UeV) und welche Vorbauten an den Südfassaden bei den Terrassenhäusern auf den jeweiligen Wohngeschossen erlaubt sind (Art. 20 Abs. 2 UeV). Zudem bestehen Baulinien für Nebenbauten, innerhalb derer ein- bzw. zweigeschossige Nebenbauten zulässig sind (Art. 10 Abs. 8 UeV). Geregelt sind