Einen Anbau, wie ihn der Beschwerdegegner erstellt hat, ist damit gemäss den Überbauungsbestimmungen an der Nordwestfassade weder innerhalb noch angrenzend an die Baulinie für Hauptbauten zulässig. Von diesem klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.