10 Abs. 6 Bst. a UeV). Damit legen diese Bestimmungen unmissverständlich fest, dass innerhalb des markierten Baufeldes T2 Terrassenhäuser gebaut werden und deren Nordwestfassade als Mauer mit einzelnen Fensteröffnungen auszugestalten ist. Dabei sind einzig Vordächer zum Schutz der Hauseingänge zulässig. Weitere An- und Nebenbauten sind an dieser Fassade nicht gestattet. Einen Anbau, wie ihn der Beschwerdegegner erstellt hat, ist damit gemäss den Überbauungsbestimmungen an der Nordwestfassade weder innerhalb noch angrenzend an die Baulinie für Hauptbauten zulässig.