e) Die Überbauungsordnung sieht vor, dass innerhalb des Baufeldes T2 Terrassenhäuser zu erstellen sind (Art. 19 Abs. 2 UeV). Bezüglich aller Fassaden, soweit sie an Wege, Strassen oder Plätze angrenzen, mit Ausnahme der Südfassaden (vgl. Art. 20 UeV), also auch für die vorliegend massgebende Nordwestfassade, ist festgelegt, dass diese als Mauer mit einzelnen Fensteröffnungen ausgeführt wird. Als zulässige An- und Nebenbauten, welche die Baulinie für Hauptbauten überschreiten dürfen, werden bei der Nordwestfassade nur Vordächer zum Schutz der Hauseingänge bis 4 m genannt (Art. 19 UeV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 6 Bst.