Für die privaten Aussenflächen sieht Art. 23 für das betroffene Baufeld T2 folgendes fest: 1 Die seitlich der Terrassenhäuser (Baufelder T1 und T2) angeordneten privaten Aussenflächen können unter der Voraussetzung der guten Einordnung ins Siedlungsgebiet und der Berücksichtigung der Nachbarschaftsrechte (Art. 79ff EGzZGB) mit geschosshohen Stützmauern abgetreppt werden. 2 [Regelung zu den übrigen Baufeldern] Mit Ausnahme der privaten Aussenflächen südwestlich des Baufeldes T1 sind in den Baufeldern T1 und T2 entlang der Stützmauern auf einer Tiefe von 3,00 m eingeschossige, pergolaartige Anbauten, Vordächer oder Wintergärten gestattet.