Im Beschwerdeverfahren bringt die Gemeinde vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass An- und Nebenbauten innerhalb der Baulinien Hauptbauten erstellt würden. Innerhalb der «Baulinie Hauptbauten» seien im Jahr 2013 bereits auf der Südwestseite mehrere Anbauten als Wintergärten bewilligt worden. Das Vorhaben entspreche Art. 19 UeV, indem es einzelne Fensteröffnungen aufweise, die nach den Vorgaben der Fachberatung Baugestaltung auf einem Raster aufgebaut seien. Die erlaubten Vorbauten nach Art. 19 UeV befänden sich alle ausserhalb der «Baulinie Hauptbauten».