Hauptbauten liegen würde, wäre der fragliche Anbau unzulässig. Das Normverständnis der Gemeinde, wonach die Regelung von Art. 10 Abs. 6 UeV innerhalb des Baufeldes nicht gelte, sei rechtlich nicht haltbar. Die Gestaltungsvorschrift in Art. 19 UeV bestimme unabhängig von der Baulinie, dass an den Fassaden nur Vorbauten gemäss Art. 10 Abs. 5 und 6 UeV zulässig seien. Diese hätten einheitlich gestaltet zu sein. Die Beschwerdeführenden verweisen hier auf Art. 17 Abs. 1 UeV in Verbindung mit Ziff. 4.1 der Richtlinien für die Baufelder T1 und T2 vom 31. März 2009. Anknüpfungspunkt sei demnach die Fassaden und nicht – wie die Gemeinde fälschlicherweise meine – die Baulinien.