b) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 10 Abs. 6 der Überbauungsvorschriften (UeV), wonach an der Nordwestfassade lediglich Vordächer zum Schutz von Hauseingängen die Baulinie überschreiten dürfen. Es sei davon auszugehen, dass zumindest das Vordach über die Baulinie für Hauptbauten hinausrage, dieses aber nicht zum Schutz des Hauseingangs diene. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, selbst wenn der Anbau innerhalb der Baulinien für 25 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11 26 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39