Im Bereich, in welchem der umstrittene Anbau steht, folgt an die «Baulinie Hauptbaute» eine gemeinschaftliche Grünfläche. Sofern die Baute auf dieser gemeinschaftlichen Grünfläche stehen sollte, wäre sie so oder anders nicht zulässig. Die nachfolgenden Erwägungen gehen von der nicht belegten Annahme aus, dass sich der Anbau innerhalb der Baulinie für Hauptbauten befindet.