Darin wird festgehalten, dass sämtliches nicht verschmutztes Rein- und Regenwasser in erster Priorität auf der Parzelle zu versickern sei. Die Gemeinde folgt damit im angefochtenen Entscheid erkennbar dem erwähnten Fachbericht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörts liegt damit nicht vor. 6. Bewilligungsfähigkeit