d) Dass die Gemeinde die Rügen in Zusammenhang mit der Verletzung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft als zivilrechtlich qualifiziert und diesbezüglich auf den Zivilweg verweist, stellt hingegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine andere Rechtsauffassung dar. In Bezug auf die Entwässerung hält die Gemeinde im angefochtenen Entscheid fest, das Baugesuch sehe eine Versickerung des Regenabwassers der neuen Dachfläche vor. Zudem verweist die Gemeinde sinngemäss auf die Gewässerschutzbewilligung vom 5. September 2023. Darin wird festgehalten, dass sämtliches nicht verschmutztes Rein- und Regenwasser in erster Priorität auf der Parzelle zu versickern sei.