Die Gehörsverletzung kann vorliegend geheilt werden, da die BVD über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz (Art. 40 Abs. 3 BauG). Zudem hat die Gemeinde in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eine Begründung nachgereicht und die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Diese Heilung wird bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden.