Auch die Beschwerdeführenden 4 und 5 beriefen sich darauf, dass der Anbau die Baulinien in unzulässiger Weise überschreite.24 Vor diesem Hintergrund und aufgrund der fehlenden Einzeichnung der Baulinie auf dem Situationsplan des Baugesuchs hätte die Gemeinde im angefochtenen Entscheid begründen sollen, weshalb sie davon ausgeht, dass sich das Vorhaben innerhalb der Baulinie für Hauptbauten befindet. Indem sie einzig feststellte, dass dies so sei, verletzte sie die Begründungspflicht.