b) Vorliegend ist die Frage, ob sich das Bauvorhaben innerhalb der Baulinien für Hauptbauten befindet, ein wesentliches Element der Begründung der Gemeinde und war bereits in den Einsprachen ein Thema. So brachten die Beschwerdeführenden 1 und 2 vor, gemäss Überbauungsplan befinde sich der Anbau vollständig ausserhalb der «Baulinie Hauptbauten». Da laut Art. 10 Abs. 6 der Überbauungsvorschriften diese Baulinie auf der Nordwestseite nur durch Vordächer überschritten werden dürfe, sei der geplante Anbau offensichtlich unzulässig.23 Auch die Beschwerdeführenden 4 und 5 beriefen sich darauf, dass der Anbau die Baulinien in unzulässiger Weise überschreite.24