Diese Argumentation wäre dann schlüssig, wenn im Situationsplan vom 29. Mai 2009 die Baulinie eingezeichnet oder der Überbauungsplan vermasst wäre. Da dies nicht zutrifft, ist nicht restlos klar, ob sich die bestehende Hauptbaute innerhalb der Baulinien befindet und die Gemeinde auf einen Situationsplan mit eingezeichneten Baulinien verzichten durfte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, muss die Frage vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Situationsplan in Hinblick auf die Masse des Anbaus genügt. 5. Verletzung der Begründungspflicht