c) Im angefochtenen Entscheid führt die Gemeinde aus, der Anbau befinde sich innerhalb der Baulinie für Hauptbauten gemäss dem Überbauungsplan Teilbereich T vom 11. Februar 2009. Der Anbau sei ab Nordwestfassade in der Länge und Breite auf dem Situationsplan ausreichend vermasst. Der Projektplan sei massstäblich und zeige die Grundfläche sowie die drei Fassaden. Die Ergänzung zum Projektplan Grundriss/Schnitt und der Plan Aufbau Dachkonstruktion würden weiter Auskunft zum Bauvorhaben geben. Gestützt auf Art. 15 BewD könne die Baubewilligungsbehörde Erleichterungen bei der Baueingabe gewähren.