Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Gemeinde sie in Bezug auf eine allfällige Verletzung des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf den Zivilweg verweise, statt die Einhaltung des Reglements zu prüfen. Auch im Zusammenhang mit der Versickerung sei die Begründung der Gemeinde mangelhaft (keine Berücksichtigung der aufgrund von undurchlässigen Bodenschichten problematischen Versickerungsmöglichkeiten und Verschärfung dieser Problematik durch die zusätzliche Beseitigung von Grünfläche), womit sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletze.