a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde belege und begründe nicht ausreichend, weshalb der Anbau innerhalb der Baulinie für Hauptbauten liege. Zudem müssten die Baulinien im Situationsplan eingetragen sein (Art. 13 Abs. 1 Bst. h BewD). Unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 BewD führen die Beschwerdeführenden aus, auf deren Darstellung im Situationsplan könne nicht verzichtet werden, es sei keine Beurteilung durch die Gemeinde möglich. Die Baugesuchsunterlagen seien mangelhaft, weshalb die Baubewilligung aufzuheben, der Bauabschlag zu erteilen und der Rückbau zu verfügen sei.