29 BV15) unvereinbar sein, wenn die BVD im vorliegenden Fall alleine wegen der Verletzung einer Ordnungsvorschrift den angefochtenen Entscheid bzw. das ganze Baubewilligungsverfahren aufheben würde.16 Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners am Erlass einer Baubewilligung muss daher bejaht werden, wenn auch mit anderer Begründung (sog. Substitution der Motive).17 Da die Gemeinde ihren Standpunkt begründet hat, liegt diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht der Gemeinde vor (vgl. jedoch auch nachfolgend Ziffer 5). 3. Weitere Formelle Rügen, Parteivorbringen