28 Abs. 2 des Stockwerkeigentümerreglements vor (Beschluss der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich auch die Mehrheit aller Anteile vertritt, einem nicht zustimmenden Stockwerkeigentümer, für den nur eine vorübergehende Beeinträchtigung entsteht, Ersatz zu leisten und seinen Kostenanteil übernehmen). Zudem stellt sich vorliegend die Frage, ob in Bezug auf die Ent- und Belüftung des Kellerabteils der Beschwerdeführenden 1 und 2 eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung vorliegt.