Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Anbau aus Holz mit Fenstern und nicht um einen Wintergarten.13 Der Beschwerdegegner kann sich deshalb nicht auf diese Ermächtigung berufen. Er legt auch keinen Beschluss im Sinne von Art. 647e Abs. 2 ZGB und Art. 28 Abs. 2 des Stockwerkeigentümerreglements vor (Beschluss der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich auch die Mehrheit aller Anteile vertritt, einem nicht zustimmenden Stockwerkeigentümer, für den nur eine vorübergehende Beeinträchtigung entsteht, Ersatz zu leisten und seinen Kostenanteil übernehmen).