d) Da die geplanten baulichen Massnahmen im ausschliesslichen Individualinteresse des Beschwerdegegners stehen, sind sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös im Sinn von Art. 647e ZGB anzusehen.12 Das Stockwerkeigentümerreglement sieht eine Regelung entsprechend der gesetzlichen vor, so dass solche Arbeiten grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer ausgeführt werden dürfen (Art. 28 Abs. 1). Art. 9 ermächtigt Stockwerkeigentümer zwar, ihre Sitzplätze zu verglasen oder wintergartenspezifische Anbauten zu erstellen. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Anbau aus Holz mit Fenstern und nicht um einen Wintergarten.13